Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie

 

Die Max Bögl Stiftung & Co. KG anerkennt für den Bereich Ihrer Geschäftstätigkeit im In- und Ausland im Rahmen dieser Grundsatzerklärung die grundlegenden (insb. die in § 2 LkSG und der Anlage zu § 2 thematisierten) Menschenrechte und ist daher bestrebt zu gewährleisten, dass diesen Menschenrechten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vertraglich und praktisch zur Geltung verholfen werden.

 

Sie hat hierzu eine/n Menschenrechtsbeauftragte/n installiert, was dieser Grundsatzerklärung praktische Relevanz verschaffen soll.

 

Sie hat hierzu ein Risikomanagement in ihr Beschaffungsmanagement für Waren, Werk- und Dienstleistungen implementiert, welches geeignet ist, im angemessenen Rahmen von ihr (mit-)verursachte Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang ihrer Lieferkette zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder mindestens zu erschweren.

 

Dies umfasst eine geeignete Risikoanalyse (bei Einführung des Systems, mit jährlicher Evaluierung sowie anlassbezogener Fortschreibung bei Änderung der Risikosituation.) Die Risikoanalyse geschieht durch Analyse des eigenen Geschäftsbetriebs sowie des Geschäftsbetriebs unmittelbarer Zulieferer im Hinblick auf Risikofaktoren wie z.B. betroffene Branchen, Geschäftsfelder, Produktgruppen, Betriebsstrukturen, persönlich handelnde Akteure, Produktionsstandorte, Herkunftsländer verwendeter Rohstoffe oder politische Rahmenbedingungen. Die hieraus sich ergebenden Risiken werden priorisiert ins-besondere nach der Wahrscheinlichkeit und Schwere einer vorhandenen oder drohenden Rechtsverletzung sowie der praktischen Einflussmöglichkeit der Max Bögl Stiftung & Co. KG auf eine effektive Minderung oder Verhinderung hier in Rede stehender Rechtsverletzungen.

 

Die Max Bögl Stiftung & Co. KG hat ein System von Präventionsmaßnahmen etabliert, um die Ziele der hier dargelegten Grundsatzerklärung im praktischen geschäftlichen Handeln zum Tragen zu bringen und zum effizienten Bestandteil der hiervon betroffenen Geschäftsabläufe (insb. in der Beschaffung) zu machen.

 

Dies geschieht im eigenen Bereich der Max Bögl Stiftung & Co. KG durch eine Analyse der Geschäftsprozesse hinsichtlich menschenrechtsrelevanter Risiken in allen Geschäftsfeldern, mit praxisbezogenem Schwerpunkt auf die Arbeitsschutzthematik. Für eigene Mitarbeiter der Max Bögl Stiftung & Co. KG wird ein online-Schulungskonzept entwickelt, in das alle mit risikorelevanten Tätigkeiten befassten Mitarbeiter einbezogen werden können und welches eine Nutzungskontrolle ermöglicht. Im Rahmen (mindestens stichprobenweise) durchzuführender Prüfungen der Internen Revision wird risikobasiert überprüft, ob im eigenen Geschäftsbereich die hier dargelegte Menschenrechtsstrategie Eingang in die betriebliche Praxis gefunden hat.

 

Die Beschaffungsvorgänge tragen zu den Zielen dieser Grundsatzerklärung vorrangig durch Auswahl von unmittelbaren Zulieferern bei, die sich zu menschenrechtssensibler Geschäftstätigkeit bekannt haben und ihrerseits möglichst Gewähr für die Einhaltung zeitgemäßer menschenrechtlicher Standards bieten; hierzu kann von der Max Bögl Stiftung & Co. KG auch auf extern zur Verfügung gestellte Datenbanken über bekanntgewordene, objektiv belegbare Verfehlungen möglicher Zulieferer zurückgegriffen werden.

 

Ein weiterer Baustein ist die vertragliche Bindung unmittelbarer Zulieferer an zeitgemäße menschenrechtliche Standards - insbesondere gemäß dem LkSG, aber auch dem Verhaltenkodex für Vertragspartner der Max Bögl Firmengruppe und gemäß den Grundsätzen des EMB-Wertemanagements der Bauindustrie (inklusive substanzielle Weitergabeverpflichtung auch an mittelbare Zulieferer). Der unmittelbare Zulieferer hat, mindestens für den Verdachtsfall auf LkSG-relevante Verstöße, externe Prüfungen durch die Max Bögl Stiftung & Co. KG oder von ihr Beauftragte zu gestatten und in solchen Fällen Abhilfemaßnahmen sowie verstärkte Prävention (z.B. durch interne Schulungen) nachzuweisen.

 

Entsprechend der in der Risikoanalyse vorgenommenen Priorisierung wird jährlich (ggf. auch anlassbezogen) die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen stichprobenhaft überprüft; bei festgestellten Lücken oder Effizienzzweifeln werden diese entsprechend angepasst.
Werden Verstöße gegen die Verpflichtung zum Schutz hier in Rede stehender menschenrechtlicher Verpflichtungen festgestellt, so stellt die Max Bögl Stiftung & Co. KG ein System von Abhilfemaßnahmen bereit, um diese abzustellen bzw. zukünftig zu vermeiden, und sie wird im Einzelfall über geeignete Abhilfemaßnahmen entscheiden.

 

Menschenrechtsrelevante Verstöße im eigenen Bereich der Max Bögl Stiftung & Co. KG sind ausnahmslos und unverzüglich abzustellen bzw. drohende Verstöße sind zu verhindern; ihr Vorhandensein und ihre Behebung sind unverzüglich dem zuständigen Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

 

Der Max Bögl Stiftung & Co. KG zur Kenntnis gelangte Verstöße bei unmittelbaren Zulieferern ist eben-falls unverzüglich nachzugehen und es sind, soweit dies Aussicht auf Abhilfe verspricht, geeignete Maß-nahmen zur Beendigung oder Minimierung zu ergreifen. Veranlassung und Art der Maßnahmen richten sich nach dem Umfang, der Schwere und der Dauer der Verstöße sowie nach realistischerweise vorhandenen Einflussmöglichgkeiten der Max Bögl Stiftung & Co. KG, diese abzustellen oder zu mindern.

 

Ein Konzept zur Vermeidung solcher Verstöße kann kooperativ mit dem betroffenen unmittelbaren Zulieferer entwickelt werden, jedoch auch in eine angedrohte oder vollzogene Meidung weiterer geschäftlicher Beziehungen , alleine durch die Max Bögl Stiftung & Co. KG oder – soweit kartellrechtlich unbedenklich – auch mit deren Marktbegleitern, enden. Bei schwerwiegenden, beharrlichen oder bewusst verborgenen Verstößen und in Fällen offenkundiger Uneinsichtigkeit wird auch eine außerordentliche Beendigung der Geschäftsbeziehung angedroht und ernsthaft in Betracht gezogen, in sehr gravieren-den Fällen diese auch konsequent vollzogen werden.

 

Im Bereich der substanziierten Kenntniserlangung von Verstößen, die mittelbaren Zulieferern zuzurechnen sind, geht die Max Bögl Stiftung & Co. KG dem - im Rahmen des ihr rechtlich und praktisch Möglichen - nach und zieht, in diesem Rahmen und aus den hierdurch erlangten Erkenntnissen, Konsequenzen hinsichtlich zukünftig möglicher Präventionsmaßnahmen sowie hinsichtlich gebotener interner wie externer Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung solcher Verstöße in der Zukunft. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich hierbei auch danach, wie belastbar zugrunde liegende Informationen über Verstöße sind, wie gravierend die Verstöße sind, außerdem danach, in wie weit ggf. von der Max Bögl Stiftung & Co. KG ggf. einzuleitende Maßnahmen realistischerweise die konkreten Verstöße verringern oder unterbinden würden.

 

Die Max Bögl Stiftung & Co. KG hält ein geeignetes und transparentes Hinweisgebersystem vor, welches geeignet ist, interne oder - entlang der gesamten Lieferketten - externe menschenrechtliche Verstöße aufzudecken oder Vorwürfen hierüber nachzugehen. Auf die Verfahrensordnung zu Hinweisgebern und Ombudsleuten, welche online barrierefrei einsehbar ist, sowie die dort aufgezeigten Wege und abgegeben Zusicherungen wird hierzu verwiesen. Es erfolgt jährlich (ggf. auch anlassbezogen) eine Evaluierung sowie ggf. eine Anpassung des Systems.

 

Die Max Bögl Stiftung & Co. KG wird ihrer Dokumentations- und Berichtspflicht gem. § 10 LkSG sachgerecht nachkommen, beginnend zum 30.04.2023. Dieser Bericht umfasst alle LkSG-relevanten Vorfälle, Hinweise, Prüfungen, Prüfungsergebnisse, fallbezogenen internen und externen Maßnahmen, konzeptionellen Änderungen, konzeptionellen Ergänzungen und ggf. internen Effizienzbeurteilungen. Die interne Dokumentation ist nichtöffentlich und kann deshalb auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten.

 

Sengenthal, im Dezember 2022
Der Vorstand 

 

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